Satzung
Satzung des Kreisverbandes Magdeburg der Freien Demokratischen Partei (FDP), zuletzt geändert durch Beschluss des Kreisparteitages am 26. 01. 2002)
§ 1 Zweck
(1) Die Freie Demokratische Partei (FDP) ist eine Partei im Sinne des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und des
Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der
Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, des Geschlechts
und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer vom sozialen Geist getragenen freiheitlichen
Gesellschaftsordnung mitwirken wollen und totalitäre oder diktatorische
Bestrebungen jeder Art ablehnen.
(2) Die FDP erstrebt eine Zusammenarbeit mit gleichgerichteten politischen
Vereinigungen anderer Staaten mit dem Ziel, eine überstaatliche Ordnung
im Geiste liberaler und demokratischer Lebensauffassungen
herbeizuführen. Sie ist Mitglied der Föderation der Liberalen und
Demokratischen Parteien der Europäischen Gemeinschaft (ELD) und der
Liberalen Internationale.
§ 2 Kreisverband Magdeburg
(1) Der Kreisverband Magdeburg ist ein Untergliederung des FDP-
Landesverbandes Sachsen-Anhalt. Er führt den Namen " Freie
Demokratische Partei, Kreisverband Magdeburg ".
(2) Der Kreisverband umfasst das Gebiet der Stadt Magdeburg.
(3) Der Sitz des Verbandes ist Magdeburg.
(4) Der Kreisverband kann sich in Ortsverbände gliedern. Die Bildung von Ortsverbänden erfolgt auf Beschluss des Kreisvorstandes.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Jeder, der im Geltungsbereich des Parteiengesetzes lebt, kann Mitglied der
Partei werden, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat und die
Grundsätze und Satzungen der Partei anerkennt. Personen, die infolge
Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Stimmrecht
nicht besitzen, können nicht Mitglied der Freien Demokratischen Partei
sein.
(2) Mitglieder der Partei können nur natürliche Personen sein.
(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Freien Demokratische Partei und ein
anderen mit ihr im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe ist
ausgeschlossen. Das gleiche gilt bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in einer
ausländischen Partei, Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzungen
den Zielen der FDP widerspricht.
(4) Besonders verdiente Mitglieder können auf Beschluss des Kreisparteitages
zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der FDP wird auf Antrag durch Beschluss des
Vorstandes des Kreisverbandes, in dem der Bewerber wohnt (§ 7 BGB)
erworben. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss über die
Aufnahme.
(2) Alle im Gebiet des Kreisverbandes wohnenden Parteimitglieder sind
grundsätzlich Mitglieder des Kreisverbandes. Die Mitgliedschaft wird
durch Eintritt in den Kreisverband oder durch Zuzug begründet.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung, der
Landessatzung und der Bundessatzung die Zwecke der Freien
Demokratischen Partei zu fördern und sich an der politischen und
organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.
(2) Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod,
- Austritt,
- Beitritt zu einer anderen, mit der FDP im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe,
- rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, Wählbarkeit oder Stimmrecht,
- Aufgabe des Wohnsitzes im Geltungsbereich des Parteiengesetzes bei Ausländern,
- Ausschluss.
(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist die Mitgliedskarte zurückzugeben.
(3) Für Ordnungsmaßnahmen und den Ausschluss und die Wiederaufnahme
eines rechtskräftig ausgeschlossen Mitgliedes gelten die Landessatzung
und die Landesschiedsordnung.
(4) Die kommunale Fraktion der Partei ist verpflichtet, ein rechtskräftig
ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied aus der Fraktion
auszuschließen.
§ 7 Landesverband und Kreisverband
(1) Der Kreisverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu
sichern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die
Ordnung und das Ansehen der Partei richtet. Beschlüsse der Organe der
Bundespartei und des Landesverbandes sind verbindlich.
(2) Der Kreisverband ist verpflichtet, vor Wahlabreden mit anderen Parteien
oder Wählergruppen bei Wahlen, mit Ausnahme von Kommunalwahlen
und der Oberbürgermeisterwahl, sich mit dem Landesvorstand ins
Benehmen zusetzen.
§ 8 Organe
Organe des Kreisverbandes sind dem Range nach:
a) Kreisparteitag
b) Kreisvorstand
§ 9 Kreisparteitag
(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes.
(2) Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich im ersten
Kalendervierteljahr statt.
Kreisparteitage sind vom Kreisvorstand mit einer Frist von 4 Wochen
einzuberufen.
(3) Außerordentliche Kreisparteitage müssen vom Kreisvorsitzenden mit einer
Frist von mindestens 7 Tagen einberufen werden, wenn dies schriftlich
unter Angabe der Gründe beantragt wird:
- durch Beschluss des Kreisvorstandes,
- von mindestens einem Fünftel der Mitglieder,
- von der Fraktion des Stadtrates.
(4) Die Einberufung des Kreisparteitages erfolgt schriftlich. Für den Beginn
der Fristen ist das Datum des Poststempel maßgebend.
§ 10 Teilnahme, Stimmrecht und Beschlussfassung
(1) Teilnahme - und stimmberechtigt beim Kreisparteitag sind alle Mitglieder
des Kreisverbandes. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme,
Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
Das Stimmrecht kann nicht ausgeübt werden von Mitgliedern, die mit
mehr als 3 Monatsbeiträgen im Rückstand sind.
(2) Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Der Kreisparteitag fast Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit
die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Ist in den
Satzungen der Partei und in den gesetzlichen Vorschriften eine bestimmte
Mitgliederzahl für die Beschlussfassung oder eine Wahl festgelegt, hat der
Versammlungsleiter durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, dass die
vorgeschriebenen Mitgliederzahl anwesend ist und die Zustimmung der
erforderlichen Mehrheit vorliegt.
§ 11 Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr
vorzusehen:
a) Genehmigung der Tagesordnung,
b) Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes und der Stadtratsfraktion,
c) Rechnungsprüfungsbericht.
(2) In jedem zweiten Jahr (Wahljahr) sind außerdem vorzusehen:
a) Entlastung des Kreisvorstandes,
b) Wahl des Kreisvorstandes,
c) Wahl von Rechnungsprüfern,
d) Wahl von Delegierten zum Landesparteitag und zum Landeshauptausschuss.
Delegierte werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(3) Anträge zum Kreisparteitag sind schriftlich einzureichen.
§ 12 Wahlen
Für die Wahlen gelten die Vorschriften der Landesgeschäftsordnung und die Wahlgesetze.
§ 13 Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand wird alle zwei Jahre in geheimer Wahl gewählt. Er
besteht aus dem Vorsitzenden, drei gleichberechtigten Stellvertretern, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Pressesprecher, dem
Internetbeauftragten und bis zu 7 Beisitzer. Sofern sie nicht gewählte
Mitglieder des Kreisvorstandes sind, nehmen der Vorsitzende der
Stadtratsfraktionen, der Vorsitzende der Jungen Liberalen, der Liberalen
Hochschulgruppe und die Vorsitzenden der Ortsverbände an den
Sitzungen des Kreisvorstandes beratend teil.
(2) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den
Beschlüssen des Kreisparteitages unter Beachtung der politischen und
organisatorischen Richtlinien der FDP.
(3) Der Kreisvorstand kann aus seiner Mitte einen geschäftsführenden
Ausschuss bilden der den Kreisvorstand zwischen den Sitzungen des
Kreisvorstandes unterstützt.
(4) Der Kreisvorstand kann für die Durchführung der laufenden Geschäfte
einen Geschäftsführer einsetzen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des
Kreisvorstandes.
(5) Der Kreisvorstand kann einen Europabeauftragten berufen. Sofern dieser
nicht gewähltes Mitglied des Kreisvorstandes ist, nimmt er an den
Sitzungen des Kreisvorstandes beratend teil.
(6) Vertreter des Kreisverbandes ist der Vorsitzende, im Falle seiner
Verhinderung der von ihm beauftragte Stellvertreter.
Er vertritt den Kreisverband allein gerichtlich und außergerichtlich. Über
außergewöhnliche Maßnahmen, die der Kreisvorsitzende oder seine
Stellvertreter ohne vorausgegangenen Beschluss des Kreisvorstandes
treffen, müssen sie diesem innerhalb von zwei Wochen berichten.
(7) Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden, im
Verhinderungsfalle von einem Stellvertreter, regelmäßig im Abstand von
vier Wochen oder nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens zwei
Mitgliedern des Kreisvorstandes einberufen. Im Fall der Verhinderung des
Vorsitzenden kann auch ein anderes Mitglied des Kreisvorstandes diesen
einberufen.
(8) Der Kreisvorstand ist für die Errichtung und Betreuung von
Kreisfachausschüssen verantwortlich.
Er koordiniert die Zusammenarbeit der Kreisfachausschüsse mit der
kommunalen Fraktion.
§ 14 Beitragsordnung
(1) Der Kreisvorstand beschließt unter Beachtung der Beitragsordnung des
Landes eine eigene Beitragsordnung.
(2) Der Kreisverband kann durch Beschluss des Vorstandes in begründeten
Ausnahmefällen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise erlassen.
§ 15 Einzug der Beiträge
(1) Der Kreisverband zieht die Beiträge ein.
(2) Der Kreisvorstand führt den nach Landessatzung festgesetzten Beitragsanteil an den Landesverband ab.
§ 16 Rechnungslegung
(1) Das Geschäftsjahr des Kreisverbandes ist das Kalenderjahr.
(2) Der Kreisverband ist zu ordnungsgemäßer Buchführung verpflichtet.
(3) Der Kreisschatzmeister hat insbesondere für ordnungsgemäße
Buchführung und Belegführung Sorge zu tragen. Er ist verpflichtet, jedem
einzelnen der von Kreisparteitag gewählten Rechnungsprüfer jederzeit
vollen Einblick in die Geldbestände, die Buch - und Belegführung zu
gewähren.
(4) Für die Rechnungsprüfung gilt die Landessatzung entsprechend.
§ 17 Sonstiges
(1) Soweit diese Satzung nicht anderes bestimmt, gelten die Landessatzung
und Landesgeschäftsordnung entsprechend.
(2) Die Geschäftsordnung des Landesverbandes ist die Geschäftsordnung des
Kreisverbandes.
§ 18 Satzungsänderungen
Über Anträge auf Satzungsänderungen kann ein Kreisparteitag nur beschließen, wenn sie auf der Tagesordnung der Einladung bekanntgemacht worden sind. Satzungsänderungen können nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
§ 19 Gleichstellung
Alle Bezeichnungen für Personen in dieser Satzung gelten unabhängig von der Formulierung in gleicher Weise für Frauen und für Männer.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Kreissatzung tritt mit den Beschluss des Kreisparteitages am 26. 01.2002 in Kraft.